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Sicherungsmaßnahmen laut Feuerwehrgesetz
Nach Beendigung der Bekämpfung einer örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen. Für diese Maßnahmen ist in erster Linie die Gemeinde zuständig. Unaufschiebbare Maßnahmen, bei Nichterreichbarkeit eines Verantwortlichen der Gemeinde, können nach § 31 NÖ FG 2015 vom Einsatzleiter der Feuerwehr angeordnet werden. Solche Maßnahmen, z. B. Bewachung eines Brandobjektes, Ersatzmaßnahmen bei Ausfall von Brandschutzeinrichtungen, usw. werden von RM Sicherheitsmanagement für die Feuerwehren gerne übernommen.
...denn Sicherheit ist mehr als ein Gefühl!
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